Jörg Reimer
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Kompetenzen > Nachfolgeberatung > Testamentsvollstreckung - Vermögensverwaltung

Regeln Sie Ihre Nachfolge, gestalten Sie nicht das Leben Ihrer Erben

"Menschen haben nicht das Recht, mit der Testamentsgestaltung das Leben der Erben zu regeln. Vielmehr haben Menschen, die Ihre Nachfolge regeln, die Pflicht, das Leben der Erben ernst zu nehmen und das Testament dementsprechend zu gestalten."
(Zitat eines von uns betreuten Mandanten)

Regelmäßig werden wir als Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder seinem Erbvertrag benannt. Unser Amt beginnt erst mit der Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.
Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und - insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern - eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflußnahmen "böswilliger" Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern.
Das Gesetz unterscheidet die sog. Auseinander- oder Abwicklungsvollstreckung, die letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, sowie die sog. Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung, bei denen die Vermögensverwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.

Für die Zeit unserer Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben nicht zu, ebenso wenig die Reinerträge, falls dies nicht vom Erblasser angeordnet worden ist. Demgegenüber sind wir verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung haben wir das uns anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Eigengläubiger der Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen.
Andere Personen, die nicht Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sind und eine Testamentsvollstreckung übernehmen, müssen keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten; wir dagegen schon!
In diesem Sinne können Sie bei uns „sicher“ sein.

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