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Gestufte
Selbstanzeige
anlässlich des Erwerbs von sog. „Steuersünder-CDs“
I. Problemstellung
Nur ca. zwei Jahre nach dem prominenten Fall Zumwinkel sind die deutschen Finanzbehörden gerade dabei weitere Bankdatensätze mit Angaben über Konten etc. und deren Inhaber erworben. Diesmal geht es um unrechtmäßig erworbene Daten aus der Schweiz, die wohl im Wesentlichen die Bank Credit Suisse und ca. 1.500 ihrer Kunden betreffen sollen.
Aus Angst vor Entdeckung der Tat sind in den letzten Tagen viele Steuerberater mit ihren Mandanten, die in der Schweiz bei der Credit Suisse ein Bankkonto führen und die darauf eingezahlten Beträge nicht versteuert und/oder die daraus resultierenden Kapitalerträge bisher nicht gegenüber dem deutschen Finanzamt erklärt haben, an uns mit der Bitte um Prüfung der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige herangetreten.
In diesen Fällen besteht das Dilemma, dass auf der einen Seite ein erheblicher Zeitdruck im Hinblick auf die Gefahr der baldigen Entdeckung der Tat besteht, auf der anderen Seite jedoch zumeist die für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige benötigten Angaben (sog. Materiallieferung) der Bank (z.B. Kontounterlagen der 5 letzten Jahre mit sämtlichen Zinsbeträgen) nicht zeitnah beschafft werden können.
Praxishinweis:
Allein durch Pressemitteilungen über den Ankauf der CD und durch den Ankauf selbst ist die Tat noch nicht entdeckt und damit auch noch keine Sperrwirkung für die strafbe- freiende Selbstanzeige eingetreten. Hierzu bedarf es noch weiterer Ermittlungen der Finanzbehörden im konkreten Einzelfall, wie etwa einen Abgleich mit dem Veranlagungsfinanzämtern im Hinblick darauf, dass die betreffenden Einkünfte in den Steuererklärun- gen nicht oder nur unvollständig abgegeben wurden.
II. „Gestufte-Selbstanzeige“ als Königsweg aus dem Dilemma
Als Ausweg aus dem vorbeschriebenen zeitlichen Dilemma ist in vielen Fällen die Abgabe einer sog. gestuften Selbstanzeige zu erwägen. Dabei wird dem Finanzamt zunächst die Tat in der ersten Stufe selbst offenbart und der zu zahlende Betrag geschätzt, der dann in der zweiten Stufe erforderlichenfalls korrigiert wird.
Diese Vorgehensweise zur Erlangung der Strafbefreiung hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 16.06.2005 (5 StR 118/05) der Sache nach bestätigt.
Auch von der Finanzverwaltung wurde eine solche gestufte Selbstanzeige bislang anerkannt. Zweifel könnten allerdings wegen des geänderten Wortlautes der internen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung (Nr. 120 AStBV (Steuer) 2008) bestehen, wonach für den Fall, dass die Erst-Angaben nicht ausreichen und der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig ist die Straf- und Bußgeldstelle eigene Ermittlungen durchzuführen oder zu veranlassen hat.
Lt. uns vorliegenden Informationen haben sich die Finanzbehörden jedoch darauf verständigt, dass trotz des geänderten Wortlautes der Verwaltungsvorschrift eine strafbe- freiende gestufte Selbstanzeige weiterhin möglich sein soll. Dennoch bleibt ein gewisses Restrisiko, welches mit dem bestehenden Entdeckungsrisiko gemeinsam mit dem Mandanten abzuwägen ist.
Praxishinweis:
Es kann sich ggf. bei Fehlen ausreichender Angaben zur Sicherheit empfehlen, vor Abgabe der Selbstanzeige Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt (Straf- und Bußgeldstelle) aufzunehmen, um mit diesem ohne Nennung des Mandanten die Vorgehensweise inhaltlich und zeitlich abzusprechen.
Beachte:
Wenn eine gestufte Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird, empfiehlt es sich dringend, die hinterzogenen Beträge nach Steuerart und Veranlagungszeitraum gesondert aufzuschlüsseln und trotz fehlender Unterlagen so konkret wie möglich anzugeben. Die Schätzung darf nicht zu niedrig sein (Schätzung zu Ungunsten des Mandanten), da nur in ihrem Umfang Straffreiheit eintreten kann. Später können die Werte unter Vorlage der Unterlagen - notfalls auch im Einspruchsverfahren – nach unten korrigiert werden. Nach oben kann eine straffreie Korrektur grundsätzlich nur bis ca. 10% der erklärten Werte erfolgen.
Unabhängig von der Strafverschonung fallen die Steuerlasten an und es werden Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Beträge fällig.
Hier ist aus steuerstrafrechtlicher Sicht darauf zu achten, dass auch genügend Liquidität zur vollständigen Steuerzahlung innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist zur Verfügung steht, da ansonsten die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht eintritt.
Praxishinweis:
Bei Steuerstrafverfahren ist zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Strafver- fahren zu unterscheiden. Insoweit ist auf die strafrechtliche Verjährung zu achten, die grundsätzlich fünf Jahre (seit 25.12.2008 für einige besonders schwere Fälle 10 Jahre) ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat (bei Veranlagungssteuern regelmäßig Bekanntgabe des Steuerbescheides) beträgt. Nur für diesen Zeitraum ist die Abgabe einer Selbstanzeige sinnvoll. Insoweit ist sorgfältig auf die Überprüfung der Strafverfolgungsverjährung zu achten, da sämtliche nicht verjährten Jahre angezeigt werden müssen, damit die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige eintritt.
Dennoch muss der Mandant damit rechnen, dass er zur Abgabe weitere Angaben aufgefordert wird und Nachzahlungsbeträge für die vorangegangenen fünf Jahr festgesetzt werden, da die Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren bei Steuerstraftaten zehn Jahre beträgt.
III. F A Z I T
Aus aktuellen Anlass des geplanten Ankaufs von „Steuersünder-CDs“ durch die Finanzbehörden sollten insbesondere Kunden der betroffenen Bank Credit Suisse möglichst bald über die Abgabe einer ggf. gestuften Selbstanzeige nachdenken, da die Entdeckung der Tat unmittelbar bevorstehen dürfte.
Aber auch andere Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Anlagen im Ausland bisher nicht erklärt haben, sollten die Selbstanzeige als „goldenen Brücke“ zur Straffreiheit ernsthaft in Erwägung ziehen, um sich des unguten Gefühls der jederzeit möglichen Entdeckung zu entledigen und eine Legalisierung der im Ausland angelegten Gelder herbeizuführen. Denn sicher ist, dass sich die Fälle von Datendiebstahl in Kenntnis der Bereitschaft des Staates zum Ankauf entsprechender Daten häufen werden. Zudem steht zu erwarten, dass der Informationsaustausch zwischen Deutschland und den Nicht EU-Nachbarländern auf Grund des zunehmenden politischen Drucks immer mehr ausgeweitet und die Kontrollmechanismen weiter optimiert werden.
Wenn der Entschluss zur Abgabe einer Selbstanzeige gefasst ist, sollte diese sorgfältig vorbereitet werden, da im Zusammenhang mit ihrer Abgabe zahlreiche Fallstricke zu be- achten sind. Gerne sind wir Ihnen und Ihren Mandanten im Rahmen der Abgabe einer Selbstanzeige behilflich.




