Zur Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
02.02.2010
Der Sachverhalt:
Die verheirateten Kläger sind Gesellschafter GbR. Die Ehegatten waren im Streitjahr 1997 jeweils zur Hälfte am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt. Die GbR berät kleine und mittlere Betriebe beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Der Ehemann, der im Hauptberuf Soldat ist, richtete die Datenverarbeitungsanlagen ein, die Ehefrau schulte und betreute die Kunden. Sie nutzten erst einen Raum in einer Mietwohnung und dann in einem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus als Arbeitszimmer. Die Arbeitszimmer wurden jeweils zu 80 Prozent von der Ehefrau und zu 20 Prozent vom Ehemann genutzt.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer als Betriebsausgaben nur bei der Ehefrau vollständig an. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht entschieden, dass die Aufwendungen für die Arbeitszimmer den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer zeitlichen Nutzungsanteile zuzuordnen sind.
Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nutzen sie für diesen Zweck einen Raum in ihrer gemeinsamen Mietwohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung als ein Objekt anzusehen.
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Hs. EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift allerdings nur anteilig zu. Infolgedessen konnte die Ehefrau ihre Aufwendungen für die Arbeitszimmer unbegrenzt abziehen, da das häusliche Arbeitszimmer nach den tatsächlichen Feststellungen des FG den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Der Ehemann konnte seine Aufwendungen hingegen nur bis zum anteiligen Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Hs. EStG abziehen. Ihm stand für seine Nebentätigkeit für die GbR kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen. Die danach abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2.400 DM begrenzt.







