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Verweigerte Zustimmung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung kann Schadensersatzpflicht auslösen

25.01.2010

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten 1997 geheiratet, lebten seit Anfang 2000 getrennt und sind seit 2003 geschieden. Der Kläger erzielte als Arzt in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 aus selbständiger sowie aus nicht selbständiger Tätigkeit positive Einkünfte. Die Beklagte erwirtschaftete demgegenüber Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2000 gaben die Parteien die Einkommensteuererklärung für 1998 ab. Das Finanzamt veranlagte sie aufgrund ihrer Wahl zusammen zur Einkommensteuer und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers mit den Verlusten der Beklagten. Hierdurch ergab sich ein Erstattungsbetrag von rund 4.061 €.

Später beantragte die Beklagte, die Parteien für 1998 und 1999 getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt folgte diesem Antrag und verlangte den Erstattungsbetrag für 1998 vom Kläger zurück. Durch die getrennte Veranlagung ergaben sich daraufhin Steuernachforderungen zu Lasten des Klägers. Für die Beklagte ergab sich dagegen jeweils ein verbleibender Verlustabzug.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe sich durch die Weigerung, der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen, schadensersatzpflichtig gemacht. Seinen Schaden bezifferte er mit rund 31.013 €.

Das LG gab der Klage größtenteils statt; das OLG wies sie insgesamt ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das OLG einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken, verneint.

Ein Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall hätte eine Zusammenveranlagung der Parteien in den Jahren 1998 und 1999 zu einer geringeren Steuerbelastung des Klägers geführt, während sich für die Beklagte für die betreffenden Jahre keine Steuerbelastung ergeben hätte. Eine solche wäre erst im Nachhinein entstanden.

Ein Ehegatte kann allerdings auch dann verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu erwartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich vielmehr schadensersatzpflichtig.

Auch im vorliegenden Fall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass beide Parteien ihre finanziellen Beiträge zum Familienunterhalt so geleistet haben, wie es den vorhandenen Mitteln entsprach. Die Beklagte hätte bei einer derartigen Sachlage der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zustimmen müssen. Somit muss das Berufungsgericht im weiteren Verfahren prüfen, ob die Parteien die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt eingesetzt haben.

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