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Teure Privatunis sind Privatvergnügen

10.03.2010

Sparen in Zeiten der Krise ist ein legitimer Wunsch – zulasten des Fiskus jedoch nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) macht Eltern, die Studiengebühren ihrer Kinder steuerlich absetzen wollten, einen Strich durch die Rechnung. „Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen“, entschieden die Münchner Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil (BFH, Az. VI R 63/08).


Gefragt von Ernst August

Im zugrunde liegenden Fall wollten Eltern die Studiengebühren in Höhe von 7080 Euro pro Jahr, die ihr Sohn für das Studium an einer privaten Hochschule zahlen musste, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt winkte ab. Die Richter erkannten allein einen Sonderbedarfsfreibetrag von 924 Euro an, weil der Student nicht mehr zu Hause wohnen konnte.

Keine außergewöhnliche Belastung


Die obersten Steuerrichter sahen jedoch keinen Grund, Eltern für die teure Universitätsausbildung ihrer Kinder zu entlasten. Nach Auffassung des VI. Senats handelt es sich bei derartigen Aufwendungen „nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien“, urteilten die Richter.

Die BFH-Richter stellten klar: Wer größere Aufwendungen als die „überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands hat, kann diese Aufwendungen als sogenannte außergewöhnliche Belastungen“ absetzen. Das regelt Paragraf 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes. Allerdings nur, wenn „eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird“.

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