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Möglichkeit des Grundsteuererlasses nutzen

16.03.2010

Eine Erstattung erfolgt, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mehr als 50 % gemindert hat und dies vom Besitzer nicht zu vertreten war. Maßgebend ist, dass es zu verminderten Immobilienerträgen gekommen ist. Die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks.

Den Vermieter darf an der geminderten Einnahmesituation aber kein Verschulden treffen. Bei Leerstand muss er sich intensiv um Mieter bemühen und dies durch Inserate oder das Einschalten eines Maklers nachweisen. Auch darf er keine unangemessen hohen Preise verlangen. Leerstandszeiten wegen Renovierung oder Modernisierung zählen hingegen nicht. Gleiches gilt für Ferienwohnungen, da hier Zeiten ohne Nutzung üblich sind. Als Minderungsgrund gelten aber Zahlungsausfälle der Mieter sowie Fälle höherer Gewalt wie Hochwasser oder Brand.

Der Grundsteuererlass des § 33 GrStG ist auch auf sog. strukturell bedingte Ertragsminderungen wie z. B. allgemeiner Mietverfall, Überangebot in der Region oder genereller Bevölkerungsrückgang anzuwenden. Es muss sich also nun nicht mehr um ein außergewöhnliches Ereignis handeln.

Insoweit ist es ratsam, auch unter diesem neuen Aspekt Unterlagen für einen bei der Gemeinde (bzw. in Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt) zu stellenden Antrag zu sichten und zu sammeln.

Hinweis: Der Antrag auf Grundsteuererlass für 2009 muss bis spätestens 31. März 2010 (Ausschlussfrist) gestellt werden! 

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