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Kreditinstitute müssen auf gekündigte Girokonten überwiesene unberechtigte Steuererstattungen nicht rückvergüten

05.02.2010

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie führte für die X-GmbH ein Girokonto, das sie im 1.10.2004 mit einer Frist von sechs Wochen kündigte. Auf diesem Konto wurde am 16.11.2004 der Betrag gutgeschrieben, den das Finanzamt aufgrund eines Steueränderungsbescheids zu Gunsten der X-GmbH - unter Außerachtlassung einer diesbezüglichen Abtretungserklärung - überwiesen hatte. Zwei tage später löste die Klägerin das Konto auf und hinterlegte das Guthaben auf einem internen Verrechnungskonto. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH kehrte die Klägerin das Guthaben an den Insolvenzverwalter aus.

Daraufhin erließ das Finanzamt gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid in Höhe des Überweisungsbetrags. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab und verurteilte die Klägerin als Leistungsempfängerin i.S.d. § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil und den Rückforderungsbescheid auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG bestand kein Rückzahlungsanspruch des Finanzamts gegen die Klägerin gem. § 37 Abs. 2 S. 1 AO.

Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt wurde, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts gegen die Klägerin scheiterte aber daran, dass entgegen der Auffassung des FG nicht sie, sondern die GmbH als Inhaberin des Erstattungsanspruchs Empfängerin der vom Finanzamt bewirkten Leistung war.

Es ist zu beachten, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da somit nicht sie selbst die Empfängerin der finanzbehördlichen Leistung ist - denn diese wollte schließlich nicht an die Bank, sondern an den Steuerpflichtigen zahlen - kann das Finanzamt von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

Unerheblich war, dass die Klägerin das Girokonto der GmbH vor Eingang der Überweisung gekündigt hatte. Zwar hatte der Senat in früheren Beschlüssen (vom 28.1.2004 VII B 139/03 und vom 6.6.2003 VII B 262/02) die Rückforderung von Kreditinstituten für rechtmäßig erachtet, wenn die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen wurde. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte unterschieden sich aber vom Streitfall dadurch, dass dort das Kreditinstitut das Konto bereits einige Zeit vor der Überweisung gekündigt und den Überweisungsbetrag mit Forderungen aus diesem Konto verrechnet hatte.

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