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Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge

03.02.2010

Bereits durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wurde dem Betriebsnachfolger die Wahl eingeräumt, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Die mit Abgabe der Steuererklärung auszuübende Wahl ist bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden.

Rückwirkend ab 2009 wurden nun die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt.

Demnach bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn (§ 13a Abs. 4 ErbStG)

  • das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird.
  • die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % der Ausgangssumme gesunken ist.
  • das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt.

Auf Antrag bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn (§ 13a Abs. 8 ErbStG)

  • das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird.
  • die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % der Ausgangssumme gesunken ist.
  • das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.

Die Lohnsummenregelungen gelten nur in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.

Für schädliche Überentnahmen gilt sowohl bei der 85 %- als auch bei der 100 %-Option die verkürzte Frist von fünf Jahren (§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls wird auch letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert (§ 19a Abs. 3 ErbStG).

Die Erleichterungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist (§ 37 Abs. 3 ErbStG).

Sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde, gelten die verbesserten Verschonungsvoraussetzungen auch rückwirkend.

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