Big-Brother-Gewinne sind einkommensteuerpflichtig
26.01.2010
Der Sachverhalt:
Streitig ist in diesem Verfahren die Frage, ob ein im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Fernseh-Produktion "Big Brother" (BB) gezahltes Preisgeld der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
Der Kläger schloss mit der Produktionsfirma G-GmbH einen Vertrag über die Teilnahme an einer Staffel von BB. Darin war u.a. geregelt, dass sich der Teilnehmer für die Vorbereitung des Projekts - z.B. Drehen eines Einspielfilms, Foto-Shooting, Interviews, Ausfüllen von Fragebögen, Kleidungsanprobe, Pressetermine - auf Wunsch der G-GmbH bereit zu halten hat, dass der Teilnehmer mit seinem Einzug in das BB-Haus die Chance auf einen Projektgewinn erhält und dass jedem Teilnehmer wöchentlich eine Pauschale gezahlt wird.
Zum Ende der BB-Staffel wurde der Kläger von den Zuschauern zum Sieger gewählt und erhielt daraufhin die Gewinnsumme ausgezahlt. Das Finanzamt sah diesen Gewinn als steuerpflichtige Einnahme an und setzte daher Einkommensteuervorauszahlungen fest. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Gewinn nicht steuerbar sei; er unterfalle keiner der in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht das Preisgeld als steuerbare Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG in der Fassung des Streitjahres qualifiziert.
Nach den Grundsätzen des BFH erfüllt das Verhalten des Klägers schon deshalb den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG, weil es Gegenstand eines entgeltlichen - und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffenden - Vertrags war. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das erzielte Preisgeld falle ebenso wie Spiel- und Wettgewinne unter keine der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführten Einkunftsarten.
Das bloße "Sich-Filmen-lassen" an sich führte zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung i.S.d. EStG. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, wurde die Grenze der nicht steuerbaren "Spieltätigkeit" im Streitfall allerdings überschritten. Als Gegenleistung (Entgelt) für dieses Verhalten des Klägers wurde ihm vertraglich die Chance auf den Gewinn zugesagt. Spätestens mit der Annahme dieser Summe durch den Kläger hat dieser den objektiv gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der Gewinnauszahlung als Realisierung der Gewinnchance subjektiv als Lohn für seine Leistung angenommen und diese damit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet.
Auf die Höhe der vertraglich zugesicherten Gewinnchance und die Frage der Unterbrechung der Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung durch das Dazwischentreten der allein über die Gewinnzuteilung entscheidenden Abstimmung durch das Fernsehpublikum kam es vorliegend nicht an.
Hintergrund:
Der BFH hatte mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06) für das Preisgeld aus der Fernsehproduktion "Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter" entschieden, dass dieses schon deshalb der Einkommensteuer unterliege, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sei und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffe.
Die Finanzverwaltung hat sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.5.2008 dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.







