Steuerberater berechnen Gebühren, Honorar oder Kosten
Wie Sie es auch nennen, Sie kennen vorher den Preis!
Für
unsere Leistungen gibt es, ähnlich wie bei Rechtsanwälten, vom Gesetz klar
definierte Gebühren. Die amtliche Gebührenregelung findet sich in der
Steuerberatergebührenverordnung. Das bedeutet, dass der Wert einer bestimmten
Leistung per Gesetz festgeschrieben ist. Das führt zu einem hohen Grad an
Transparenz.
Prinzipiell gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten die Leistungen
von Steuerberater abzurechnen.
A. Nach dem Gegenstandswert
Die Bemessungsgrundlage für diese Gebühren ist der Gegenstandswert der erbrachten Leistung, wie z.B. die Bilanzsumme bei Jahresabschlüssen oder bei Arbeitnehmern die Höhe der Einnahmen. Jedem Gegenstandswert ist eine so genannte volle Gebühr (10/10) zugeordnet. Der Steuerberater hat die Möglichkeit, gestaffelt in Zehntel von dieser vollen Gebühr nach unten oder oben abzuweichen. Abhängig von der konkreten Tätigkeit gibt die Gebührenordnung den jeweiligen Mindest- und Höchstwert vor.
B. Pauschalvergütungsvereinbarung
Neben der Abrechnung mit Gegenstandswerten, besteht die Möglichkeit bei jährlich oder in
einem anderen Turnus wiederkehrenden Leistungen (Finanzbuchhaltung,
Jahressteuererklärungen, Jahresabschlüsse) anstatt über eine Wertgebühr
abzurechnen, eine Pauschalvergütungsvereinbarung
zu treffen. Das bedeutet, dass für diese Leistungen im Vorfeld ein bestimmtes
Honorar vereinbart wird, welches sich am zu erwartenden Aufwand orientiert. Der
Vorteil liegt auf der Hand: Die Kosten sind von vorneherein genau kalkulierbar.
Diese Vereinbarungen werden gemeinsam ausgearbeitet, schriftlich fixiert und sind
dann für gewöhnlich mindestens ein Jahr gültig. Selbstverständlich können wir
diese auch gerne für einen längeren Zeitraum vereinbaren.
C. Vergütung nach
zeitlichen Aufwand
Für Leistungen, die nicht der Gebührenverordnung unterliegen oder bei welchen
die Gebührenverordnung keine fest definierte Wertgebühr vorsieht, vereinbaren
wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Tätigkeiten, die unter diese Rubrik
fallen, sind beispielsweise wirtschaftliche Gutachten oder Teilnahme an
Betriebsprüfungen.
Beachten Sie bitte: Steuerberater
arbeiten weder auf Provisionsbasis, noch ist das Honorar abhängig von
Steuerrückerstattungen oder -nachzahlungen.
Abzugsfähigkeit von
Steuerberatungskosten
Aufwendungen, die Ihnen für steuerlichen Rat entstehen, können Sie wiederum
steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend machen.
Diese Regelung wurde zwar zum 01.01.2006 geringfügig eingeschränkt. Der größte
Teil des Beraterhonorars kann jedoch weiterhin geltend gemacht werden,
insbesondere bei den Gewinneinkünften von Gewerbetreibenden,
Kapitalgesellschaften und den freien Berufen.
Sehr gerne erstellen wir
Ihnen ein unverbindliches auf Ihren individuellen Bedarf zugeschnittenes
Angebot. Alternativ können wir auch in einem kostenlosen Erstgespräch den
genauen Umfang der erforderlichen Leistungen eruieren.







