Welchen Wert bemessen Sie für Ihr Unternehmen?
Das Problem ist nicht das Geld - davon gibt es genug, wenn Sie nur die richtigen Männer haben.
Der Unternehmenskauf (auch Akquisition) ist eine Form der Unternehmensübernahme, der seinen Ausdruck gemeinhin in einem Kaufvertrag findet. Mit dem Unternehmenskaufvertrag verpflichtet sich ein Verkäufer, an einen Käufer ein bestimmtes Unternehmen zu verkaufen. Je nach Unternehmensform sind dabei verschiedene Form- und Wirksamkeitserfordernisse zu beachten. In der Regel erfolgt der Kauf in Form eines sog Share Deal (Kauf von Anteilen), er kann aber auch als sog. Asset Deal (Kauf von einzelnen Vermögensgegenständen) erfolgen
Der Unternehmenskauf kann in die folgenden Phasen gegliedert werden:
- Strategie und Planungsphase
- Kontakt und Sondierungsphase
- Letter of Intent (LoI)
- Analyse- und Verhandlungsphase
- Abschlussphase
- Post-Audit-Phase
Der Ablauf eines Unternehmenskaufes wird maßgeblich von den handelnden Akteuren und den Eigenarten des zu übernehmenden Unternehmens bestimmt. Wenn ein Käufer Interesse am Kauf eines Unternehmens hat, bringt er dies zumeist in einem Letter of Intent zum Ausdruck. Dabei handelt es sich um eine (zumeist) rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die Grundlage für die folgenden Verhandlungen ist.
Regelmäßig führt der Käufer im Verhandlungsverlauf eine Due Diligence und eine Unternehmensbewertung durch. Bei größeren Unternehmenskäufen werden wir aus unserem Netzwerk spezialisierte Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer konsultieren, bei besonders großen Verkäufen auch Investmentbanken. Wenn es zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (sog. Signing) kommt und alle evt. darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, werden die Gesellschaftsanteile an dem zu übertragenden Unternehmen im Rahmen des sog. Closing auf den Käufer übertragen.
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigenarten des Unternehmenskaufes variieren stark, je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens. Handelt es sich bei dem Verkaufsobjekt um eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG, bedarf der Kaufvertrag zwingend der notariellen Beurkundung. Handelt es sich um ein börsennotiertes Unternehmen, sind die Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) einzuhalten. Zudem sind regelmäßig kartellrechtliche Fragen zu prüfen, insbesondere ob der Unternehmenskauf einer Anmelde- und Anzeigepflicht beim Bundeskartellamt unterliegt (Fusionskontrolle).




